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   SG Oldenburg, 21.07.2005 - S 45 AS 536/05 ER   

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SG Oldenburg, 21.07.2005 - S 45 AS 536/05 ER (https://dejure.org/2005,97580)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 21.07.2005 - S 45 AS 536/05 ER (https://dejure.org/2005,97580)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - S 45 AS 536/05 ER (https://dejure.org/2005,97580)
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  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Oldenburg, 21.07.2005 - S 45 AS 536/05
    Eheähnlich ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die in den Not- und Wechselfällen des Lebens ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bun-desverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17.10.2002, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus SG Oldenburg, 21.07.2005 - S 45 AS 536/05
    Eheähnlich ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die in den Not- und Wechselfällen des Lebens ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bun-desverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17.10.2002, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus SG Oldenburg, 21.07.2005 - S 45 AS 536/05
    Da-her ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und un-zumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Be-seitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundes-verfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
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